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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: brd.nrw.de
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Vorhaben im Bereich des Luftverkehrs. Sie erhalten die Förderung in 2 Teilbereichen: Maßnahmen, die eine Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit und des Umweltschutzes im Luftverkehr haben: Fördergegenstände sind Flugplatzbetriebsflächen sowie ortsfeste Anlagen, Flugplatzhochbauten sowie flugplatzbezogene Anlagen, Fahrzeuge und flugplatzbezogene Geräte, Hindernisfreiheit, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, unter bestimmten Voraussetzungen auch der Erwerb von Grundstücken, Planungsunterlagen und Gutachten sowie Planungsausgaben, Maßnahmen, die eine Bedeutung für die Erforschung und Entwicklung innovativer und nachhaltiger Luftfahrttechnologien haben: Gefördert werden Investitionen für innovative Produkte und Verfahren in der Luftfahrt als Einzel- und Gemeinschaftsvorhaben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Maßnahme bis zu 65 % oder 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben je nach Antragstellerin und Antragsteller und Vorhaben zwischen 50 % und 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Betreiberinnen und Betreiber von Flugplätzen beziehungsweise die mit der Instandhaltung und der Entwicklung des Flugplatzes betrauten juristischen Personen sowie für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Betreiberinnen und Betreiber von Flugplätzen, staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Kommunen, Kommunalverbände und eingetragene Vereine. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Es muss sich um einen Flugplatz für ausschließlich nicht gewerbliche allgemeine Luftfahrt einschließlich Segelfluggelände handeln. Ihre Maßnahmen und Gegenstände, die Sie anschaffen wollen, müssen aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung, der Bedeutung für den Umweltschutz, für die Flugsicherheit, die Luftsicherheit oder den Flugsport erforderlich oder zweckmäßig sowie mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abgestimmt sein. Sie erhalten keine Förderung für Maßnahmen an Flugplätzen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den letzten 2 Geschäftsjahren mehr als 3 Millionen (3.000.000) Passagierinnen und Passagiere oder deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen im selben Zeitraum mehr als 200.000 Tonnen betrug, sowie Maßnahmen an Flugplätzen, die sich im Umkreis von 100 Kilometern beziehungsweise 60 Minuten Fahrzeit mit Personenkraftwagen, Bus oder Zug von Flugplätzen befinden, von denen aus ein Linienflugverkehr betrieben wird. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beachten Sie bitte: Vorhaben werden nur gefördert, wenn sie aus Gründen der verkehrspolitischen oder regionalpolitischen Bedeutung für die Erforschung neuer Luftfahrttechnologien erforderlich oder zweckmäßig sowie mit dem für Verkehr zuständigem Ressort abgestimmt sind. Im Fall von Verbundvorhaben müssen die Beteiligten ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag regeln.
Quelle: Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit, des Umweltschutzes und der Infrastruktur im Luftverkehr sowie zur Erforschung und Entwicklung innovativer Luftfahrttechnologien — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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