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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: nrwbank.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt. Für folgende Förderbereiche kann ein Antrag gestellt werden: Förderbereich 1: Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung für a. grundsätzlich bis zu 30%, für b. und c. grundsätzlich bis zu 50% (Zuwendung soweit zutreffend der gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 in der jeweils gültigen Fassung genannte Maximalbetrag innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen) Förderbereich 2.1: Energiesparmaßnahmen und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen und b. grundsätzlich bis zu 30% und c. grundsätzlich bis zu 50%* Förderbereich 2.2: Konzepte zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen grundsätzlich bis zu 50%* (Antragsjahre 2023 bis 2026), danach erfolgt keine Zuwendung mehr Förderbereich 2.3: Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels grundsätzlich bis zu 50% (Zuwendung soweit zutreffend der gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 in der jeweils gültigen Fassung genannte Maximalbetrag innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen) Förderbereich 3: Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen grundsätzlich bis zu 50%* (Antragsjahre 2023 bis 2026) danach bis zu 30%, b. bis zu 50 % Förderbereich 4.2: Retentionsbodenfilteranlagen grundsätzlich bis zu 50%* (bei Retentionsbodenfilteranlagen an Lachsjungfisch- und Laichhabitaten grundsätzlich bis zu 80%*) Förderbereich 4.3: Weitergehende Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser grundsätzlich bis zu 30%*, b. und c. grundsätzlich bis zu 40%* Förderbereich 5.2: Fremdwasser ? Private Kanalsanierung grundsätzlich bis zu 30 % , jedoch maximal 200 Euro je angefangenem laufendem Meter sanierter beziehungsweise neugebauter Hausanschluss- und Grundleitung beziehungsweise neugebauter Niederschlagswasserleitung bei der Umstellung auf ein Trennsystem je Haus einschließlich Nebengebäuden (Zuwendung soweit zutreffend der gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 in der jeweils gültigen Fassung genannte Maximalbetrag innerhalb von 3 Jahren je Unternehmen) Förderbereich 5.3: Sanierung Privater Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten Liegenschaften grundsätzlich bis zu 50%* Förderbereich 6: Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung grundsätzlich bis 90%, bei nicht staatlichen Instituten grundsätzlich bis 100% Eine Abweichung von diesen Förderhöchstsätzen kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht. * In Kombination mit dem Programm ?NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser? (Darlehen) ist eine Finanzierung der Investitionskosten von bis zu 100% möglich.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — ; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Gekürzt; wörtlicher Richtlinienauszug, als Quellenkontext zugeordnet.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW ) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr IV -7 61.09.06.02-000005 Vom 24. Oktober 2023 1 Allgemeines Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gemäß § 16 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW . S. 559). 2 Förderbereich 1: Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung 2.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Land gewährt Zuwendungen für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und verfahrensintegrierte Abwassermaßnahmen in Nordrhein-Westfalen in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen, insbesondere zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser, auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung: a) § § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), im Folgenden LHO , sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . 2022 S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO , b) Verordnung ( EU ) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder produktionsintegrierte Maßnahmen, die a) zu einer Vermeidung oder Verringerung des produktionsspezifischen Abwasseranfalls von mindestens 40 Prozent bei wesentlichen Teilströmen durch verfahrensintegrierte Methoden wie Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, b) im Abwasser des Betriebes zu einer Reduzierung von mindestens 40 Prozent der Schadstofffrachten von Spurenstoffen beziehungsweise von Industriechemikalien, die sich im aufnehmenden Gewässer negativ auf die Gewässerqualität beziehungsweise auf die Trinkwassergewinnung auswirken können, oder c) zu einer Hygienisierung des Abwassers zum Beispiel zur Verminderung von Legionellen oder anderen abwasserbürtigen Krankheitserregern führen. 2.3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind a) gewerbliche Unternehmen des privaten Rechts oder b) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Erreichung des Klimaschutzzieles zur Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser ist im Antrag darzulegen. Die weiteren Ziele des Klimaschutzes, wie zum Beispiel die Verringerung der Treibhausgasemissionen, Ressourcen- und Energieeffizienz oder die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels, sind zu berücksichtigen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, soweit erforderlich, die Erklärung zur "De-minimis"?Regelung gemäß der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 abzugeben und dem Förderantrag beizufügen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bestätigt im Rahmen der Antragstellung, dass im Rahmen der gewerblichen Haupttätigkeit gehandelt wird und dass Zahlungen ausschließlich auf das eigene Geschäftskonto erfolgen. Bei Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstofffrachten nach Nummer 2.2 Buchstabe b ist die Erarbeitung neuer, innovativer technischer Lösungen und deren Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung. 2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 2.5.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. 2.5.2 Finanzierungsart Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung. 2.5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt. 2.5.4 Bemessungsgrundlage 2.5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen für die unter Nummer 2.2 genannten Fördergegenstände. 2.5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind a) notwendige Ersatzbeschaffungen oder Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für bestehende Anlagen oder Anlagenteile, auch wenn sich dadurch eine Verringerung des Abwasseranfalls oder der Schadstofffrachten oder eine Hygienisierung ergibt, b) Umrüstung der Anlagen auf den Stand der Technik im Sinne der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 ( BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung, c) Unterhaltung und Betrieb von Anlagen, d) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zur Abgrenzung wird die Definition nach Nummer 1.3 Doppelbuchstabe dd der Mitteilung 2022/C 414/01 der Kommission ?Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation? vom 28. Oktober 2022 ( ABl. C 414 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen, e) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschließlich Bauzinsen, Grunderwerbkosten sowie Grunderwerbsnebenkosten, f) allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten, g) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen, h) die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist, i) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesna
Quelle: Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt — foerderdatenbank.de
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