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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Quelle: lfi-mv.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums ( ELER ) und des Bundes bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen an kommunalen und vereinseigenen Sportstätten. Sie erhalten die Förderung für Modernisierung, Sanierung, einschließlich energetische Sanierung, und Instandsetzung sowie Neubau, Erweiterung und Umbau von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten und auch für deren Ausstattung mit Sportgeräten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss: Die Höhe der Förderung mit Unterstützung des ELER beträgt bei kommunalen Sportstätten bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 300.000 und bei Baumaßnahmen von gemeinnützigen Sportorganisationen bei nationaler Kofinanzierung aus Landesmitteln bis zu 60 Prozent, bei nationaler Kofinanzierung aus kommunalen Mitteln bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000 der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der Förderung aus Landes- und Bundesmitteln beträgt bei Baumaßnahmen gemeinnütziger Sportvereine und sonstiger gemeinnütziger Träger bis zu 60 Prozent, bei förderfähigen Ausgaben bis EUR 33.000 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und bei Baumaßnahmen des Landessportbundes bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der Förderung für Bauvorhaben von Sportvereinen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern beträgt maximal EUR 100.000, in Ausnahmefällen bis zu EUR 500.000. Im Fall von Bauvorhaben müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben von Landkreisen und Gemeinden normalerweise mindestens EUR 25.000 und von gemeinnützigen Sportorganisationen und sonstigen gemeinnützigen Trägern mindestens EUR 5.000 betragen. Das Antragsverfahren ist zweistufig: Als kommunaler Träger, Landessportbund oder sonstiger gemeinnütziger Träger reichen Sie bitte bis zum 30.11. für das Folgejahr zunächst einen formlosen Informationsantrag, als Träger von Einrichtungen des Spitzensports den Förderantrag beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern ein. Wurde Ihr Vorhaben als förderwürdig anerkannt, können Sie Ihren vollständigen Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) stellen. Als Sportverein und Sportverband reichen Sie in der 1. Stufe über Ihren zuständigen Stadt- und Kreissportbund einen formlosen Informationsantrag beim Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. ein. Nach schriftlicher Bestätigung der Förderwürdigkeit richten Sie den vollständigen Antrag an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt bei Förderungen durch den ELER sind Landkreise und Gemeinden mit Ausnahme der Städte über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner und gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind. Antragsberechtigt bei Förderungen aus Bundesmitteln sind Landkreise, Städte und Gemeinden, gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind, der Landessportbund sowie sonstige gemeinnützige Träger, deren Sitz und Wirkungskreis sich in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Es liegt ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vor, der unter anderem anhand folgender Kriterien ermittelt wird: Entwicklung des Sportverhaltens, Bevölkerungsentwicklung und Auswirkungen des demografischen Wandels, Mitgliederzuwachs in der Sportorganisation, vorhandener Sportstättenbestand, Grad der Sportaktivitäten, nachhaltige Entwicklung des Sportstättennetzes, örtliche Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen, unzureichende Anzahl und unbefriedigender Zustand vorhandener Sportstätten. Investieren Sie in öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, müssen Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen beachten. Die Sportstätten entsprechen den Planungsgrundsätzen des Sportfördergesetzes. Die Sportstätten entsprechen hinsichtlich Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den DIN - und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau sowie den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände. Befindet sich das Grundstück nicht in Ihrem Eigentum, müssen Sie für 25 Jahre dem Eigentum gleichstehende Rechte haben, bei Zuwendungen unter EUR 10.000 und bei Ausstattungen für 10 Jahre.
Quelle: Zuwendungen für den Sportstättenbau (SportstbRL M-V) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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