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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Quelle: stmb.bayern.de
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Schaffung und dem Erhalt von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie ergänzend bei der bedarfsgerechten Schaffung und dem Erhalt von Wohnraum für volljährige Auszubildende. Die Förderung schließt auch die Erstmöblierung ein. Sie erhalten die Förderung für Baumaßnahmen, mit denen Sie Wohnraum für Studierende in einem neuen Gebäude schaffen (Neubau), den Ersterwerb eines solchen Neubaus sowie die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch Anbau oder Aufstockung, den Erwerb oder die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken dienten, zu Wohnraum für Studierende sowie unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die jeweils bisher als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden. Wenn Ihnen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen Mehrausgaben für erforderliche Hoch-/Tiefgaragen, außergewöhnliche projektbedingte Maßnahmen, besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen sowie einen erhöhten Planungsaufwand und Architektenwettbewerbe entstehen, können Sie eine höhere Förderung bekommen. Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bei Maßnahmen mit 25-jähriger Belegungsbindung höchstens EUR 45.000 pro Wohnplatz, bei Maßnahmen mit 40-jähriger Belegungsbindung höchstens EUR 75.000 pro Wohnplatz. Für Eltern-Kind-Apartments und rollstuhlgerechte Apartments nach DIN 18040-2 R kann die Darlehenssumme um jeweils bis zu EUR 20.000 erhöht werden. Bei Mehrausgaben können Sie je nach Vorhaben ein erhöhtes Darlehen von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme bekommen. Die Höhe des Darlehens darf bei Maßnahmen mit 25-jähriger Belegungsbindung 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme und bei Maßnahmen mit 40-jähriger Belegungsbindung 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerberinnen und Erwerber. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen zuverlässig und leistungsfähig (Bonität) sein, gewährleisten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird, mit dem Vorhaben die Anforderungen zur Gebäudeplanung und -ausführung, Barrierefreiheit, Wohnraumaufteilung und Ausstattung erfüllen, die Wohnplätze 25 oder 40 Jahre an bedürftige Studierende vermieten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ) erhalten oder deren Einkommen den Gesamtbetrag nach § 13 und § 13 a BAföG für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Internationale Studierende müssen Sie bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen berücksichtigen. Bei Bedarf können Sie bis zu 20 Prozent der geförderten Wohnplätze Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes überlassen. Am jeweiligen Hochschulort muss ein nachhaltiger Bedarf an Studierendenwohnraum bestehen. Ihr Wohnraum soll verkehrsgünstig zur Hochschule liegen und fußläufig, mit dem Fahrrad oder mit einem ausreichend getakteten Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs ( ÖPNV ) erreichbar sein. Erbbaurechte müssen eine Laufzeit von mindestens 60 Jahren haben. Ihr Vorhaben wird vorrangig gefördert, wenn Sie vorhandene Bausubstanz nutzen, auf brachliegenden oder ehemals bebauten Flächen bauen oder bestehende Siedlungsgebiete angemessen verdichten oder ergänzen. Hierbei müssen Sie auf kostensparendes und nachhaltiges Bauen achten. Für die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder bei Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, bekommen Sie nur dann die Förderung, wenn am 31.12. des Jahres Ihrer Antragstellung mindestens 25 Jahre seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes vergangen sind. Wenn Ihr Vorhaben weniger als 5 Wohnplätze vorsieht, bekommen Sie keine Förderung.
Quelle: Wohnraum für Studierende — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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