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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Quelle: soziales.niedersachsen.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Träger einer ambulanten Pflegeeinrichtung in einem ländlichen Gebiet in Niedersachsen bei Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum. Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in den Bereichen: Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten, Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte sowie Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI - oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie erhalten maximal EUR 40.000 je Projekt bei einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten. Im Fall von Kooperationsprojekten kann jeder teilnehmende Träger zusätzlich bis zu EUR 2.000 erhalten. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, ein.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste). Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Mehrheit Ihrer Pflegestandorte muss sich in Niedersachsen befinden, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von Ihnen versorgte Person einen Pflegestandort begründet. Sie müssen die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) erfüllen. Sie müssen einen Versorgungsvertrag nach Sozialgesetzbuch ( SGB ) V abgeschlossen haben und Ihren Beschäftigten eine Vergütung entsprechend SGB XI zahlen.
Quelle: Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
Noch keine Quelle belegt, ob dieses Programm derzeit Anträge annimmt. Vor einem Antrag beim Fördergeber prüfen.
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