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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: mhkbd.nrw · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Gemeinde oder auch Gemeindeverband mit Mitteln des Bundes und der Europäischen Union bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung im Rahmen der Programmkomponenten Lebendige Zentren ? Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne, Sozialer Zusammenhalt ? Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten sowie Wachstum und nachhaltige Erneuerung ? Lebenswerte Quartiere gestalten. Sie erhalten die Förderung für die Durchführung gebietsbezogener städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen sowie auch für gebietsunabhängige Einzelvorhaben, dabei vor allem solche, die von erheblicher städtebaulicher Bedeutung sind, sich in ein städtebauliches Konzept einfügen und durch die wesentliche Ziele der städtebaulichen Erneuerung erreicht werden. Die Förderung erfolgt auf Grundlage jährlicher Programmausschreibungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Höhe der Arbeitslosigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann es Zu- und Abschläge von je 10 Prozent geben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für städtebauliche Einzelvorhaben müssen mindestens EUR 50.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.9. des Vorjahres an die zuständige Bezirksregierung.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Gemeinden, mit Zustimmung des für Städtebauförderung zuständigen Ministeriums auch Gemeindeverbände. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen für das Fördergebiet ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept (ISEK) vorlegen. Im Rahmen der zu fördernden Gesamtmaßnahme müssen Sie Teilmaßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der dazu gehörenden Infrastruktur (unter anderem energetische Gebäudesanierung, Flächenrecycling, Nutzung klimaschonender Baustoffe sowie Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen) umsetzen. Teilmaßnahmen müssen einer in ein Städtebauförderprogramm aufgenommenen Gesamtmaßnahme zugeordnet sein. Städtebauliche Einzelvorhaben müssen sich in ein städtebauliches Konzept einfügen sowie den Zielen und Zwecken der Städtebauförderung dienen. Wollen Sie Teilmaßnahmen oder städtebaulichen Einzelvorhaben durchführen, muss eine ausreichende Planungssicherheit bestehen. Sie müssen die Finanzierung Ihrer Maßnahme sicherstellen.
Quelle: Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
Noch keine Quelle belegt, ob dieses Programm derzeit Anträge annimmt. Vor einem Antrag beim Fördergeber prüfen.
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