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Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: wald-und-holz.nrw.de
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldflächen, die sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen erstrecken: Wirtschaftsplanung, biologische Produktion, technische Produktion, Förderung der Biodiversität im Wald. Die Betreuungsdienstleistungen erfolgen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und berücksichtigen langfristige Klimaveränderungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt in Abhängigkeit von der Größe und dem Zertifizierungsgrad des Waldbesitzes 30 bis 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt beziehungsweise deren Satzung von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Forstfläche muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Die Betreuungsleistungen müssen dem Leistungsverzeichnis (Anlage der Richtlinie) entsprechen. Das Gültigkeitsdatum des vorliegenden Forsteinrichtungswerks darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Die Betreuungsdienstleistungen müssen Sie durch fachkundiges Personal erbringen lassen (eigenes Personal oder beauftragte Dritte). Werden die Betreuungsdienstleistungen durch Ihr eigenes Personal erbracht, müssen Sie schriftlich erklären, dass das Personal unparteiisch ist und dass kein Interessenkonflikt besteht. Beauftragen Sie Dritte, müssen diese erklären, dass sie unparteiisch sind und kein Interessenkonflikt besteht. Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz werden nicht gefördert.
Quelle: Nachhaltige Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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