Loading...
Loading...
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Quelle: mv-serviceportal.de
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Erzeugerzusammenschluss oder Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen mit Mitteln des Bundes und der Europäischen Union bei Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Sie erhalten die Förderung für die Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen in den ersten 5 Jahren und Investitionsvorhaben, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen im 1. und 2. Jahr bis zu 60 Prozent, im 3. Jahr bis zu 50 Prozent, im 4. Jahr bis zu 40 Prozent und im 5. Jahr bis zu 20 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Organisationsausgaben, höchstens aber EUR 100.000 pro Jahr und EUR 400.000 insgesamt. Wenn Sie als Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, kann Ihr Zuschuss jeweils um 15 Prozent erhöht werden. Für Investitionen können Sie abhängig von Ihnen als Antragsteller und der Art Ihres Vorhabens einen Zuschuss zwischen 10 Prozent und 55 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Gekürzt; wörtlicher Richtlinienauszug, als Quellenkontext zugeordnet.
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung (Marktstrukturverbesserungsrichtlinie ? MaStrVerbEL M-V) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Vom 8. Juli 2015 ? VI 370 ? VV Meckl.-Vorp. Gl. 630 - 294 [zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Vom 26. Februar 2023 ? VI 320 ?] Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die Förderung umfasst die Maßnahmen Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen sowie Investitionen. Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von operationellen Gruppen zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser oder Energie, leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen. 1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt: a) Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2022/1033 ( ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist, b) Delegierte Verordnung ( EU ) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und zur Einführung von Übergangsvorschriften ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 1; L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung ( EU ) 2019/94 (ABI. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist, c) Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/1227 ( ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist, d) Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2020/2200 ( ABl. L 437 vom 28.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in Anwendung gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ( EU ) 2021/2116 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) e) Delegierte Verordnung ( EU ) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ( ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung ( EU ) 2021/1418 ( ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist, in Anwendung gemäß Artikel 13 Satz 2 der Delegierten Verordnung ( EU ) 2022/1172 ( ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), f) Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance ( ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/1227 ( ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist, in Anwendung gemäß Artikel 14 Satz 2 der Durchführungsverordnung ( EU ) 2022/1173 ( ABl. L 183 vom 8.5.2022, S. 23), g) Verordnung ( EU ) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäis
Quelle: Marktstrukturverbesserungsrichtlinie — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
Noch keine Quelle belegt, ob dieses Programm derzeit Anträge annimmt. Vor einem Antrag beim Fördergeber prüfen.
Annahmequote und Alumni-Zahl sind hier nicht belegt. Eine verlässliche Bewertung der Datenqualität und Vollständigkeit liegt nicht vor. Prüfe die angegebenen Originalquellen.
Für dieses Programm ist keine bestätigte Bewerbungsfrist vorhanden. Das bestätigt kein offenes Bewerbungsfenster. Prüfe die offizielle Seite, bevor du Arbeit investierst.
Offizielle Programmseite öffnenDie Quellseite wurde noch nicht verglichen. Behandeln Sie jedes Datum auf dieser Seite als ungeprüft.