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Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Quelle: mwl.sachsen-anhalt.de
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse, die Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Als Anbieterin und Anbieter der Beratungsdienstleistungen erhalten Sie die Förderung für Beratungen zur Verbesserung des Tierschutzes sowie der Ressourceneffizienz, des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 120,00 je Beratungsstunde (netto) und EUR 1.500 je Beratungsdienstleistung. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00. Reichen Sie als Beratungsanbieterin oder Beratungsanbieter Ihren Antrag bitte schriftlich beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt ein. Legen Sie Ihren Antragsunterlagen bitte den Vertragsentwurf zwischen Ihnen und der oder dem Endbegünstigen bei.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind private Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdienstleistungen. Endbegünstigte sind Erzeugerzusammenschlüsse sowie kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU -Definition der EU mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie als Beratungsanbieterin und Beratungsanbieter müssen sach- und fachkundig sein und die Beratungsdienstleistungen durch qualifizierte Beratungskräfte erbringen. Als Beratungsanbieterin und Beratungsanbieter müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen: Vorhandensein von Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung, Nachweis einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Ausübung der Beratungstätigkeit; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Beratungspersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt, und Sicherstellung der Trennung von Beratung und Kontrolle. Mit Ihrer Beratung dürfen Sie keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vornehmen und keine Rechtsberatung durchführen.
Quelle: Landwirtschaftliche Beratungsförderung — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
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