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Fördergeber nicht belegt
Quelle: hamburg.de
Das Land Hamburg unterstützt Sie als Arbeitgeber, wenn Sie besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen. Sie werden gefördert, wenn Sie für besonders betroffene Schwerbehinderte neue Arbeitsplätze schaffen, ihnen den Wechsel aus einem Inklusionsbetrieb in einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes ermöglichen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der zweijährigen Eingliederungszuschüsse beträgt je Förderjahr 30 Prozent des Bruttolohnes. Für den Wechsel aus Inklusionsbetrieben erhalten Sie 2 Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss über 50 Prozent des Bruttolohns inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Integrationsamt Hamburg.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind Sie als Arbeitgeber in Hamburg. Die geförderten Arbeitsplätze müssen auch nach Ablauf der Förderung erhalten bleiben, die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Unternehmen erhöhen. Sie können die Förderung auch für Teilzeit-Arbeitsplätze erhalten. Die Wochenarbeitszeit muss dafür mindestens 15 Stunden umfassen und der Arbeitsplatz muss sozialversicherungspflichtig sein. In Inklusionsbetrieben gilt eine Beschäftigungszeit von mindestens 12 Stunden. Sie müssen hauptsächlich gesetzliche Leistungen in Anspruch nehmen, den Mindestlohn sicherstellen, die Zuschüsse bis zum 31.12.2036 abrufen. Bei neuen Arbeitsplätzen muss der zuständige Reha-Träger mindestens 2 Jahre lang Eingliederungszuschüsse gewähren.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — ; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt
Status: nicht belegt
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