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Fördergeber nicht belegt
Quelle: foerderdatenbank.de
Der Freistaat Sachsen unterstützt investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche, Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen (einschließlich Außenwohngruppen), Werkstätten für behinderte Menschen, Förder- und Betreuungsbereiche sowie sonstige Einrichtungen, Dienste und Angebote (zum Beispiel ambulante Angebote, Beratungsstellen und anderes). Sie erhalten die Förderung für Neubau, Sanierung, Modernisierung und Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung soll mindestens EUR 2.500, bei kommunalen Körperschaften EUR 10.000 betragen. Richten Sie Ihren Förderantrag bitte an die Sächsische Aufbaubank ? Förderbank ? (SAB). Wenn die Ausgaben Ihres Vorhabens im Rahmen der Förderung unter EUR 100.000 betragen (bei kommunalen Körperschaften unter EUR 1 Million), können Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Durchführung beginnen.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung. Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt. Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprogramm schriftlich zu. Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen. Sie müssen Eigentümerin/Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaberin/Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein. Normalerweise muss sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen. Ausgenommen hiervon sind überregionale Einrichtungen sowie eine reine Ausstattungsförderung. Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei 10 Prozent. Die Ausgaben für einen Um- und Ausbau dürfen 75 Prozent der Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten. Bestehen andere Fördermöglichkeiten, müssen Sie diese vorrangig ausschöpfen.
Quelle: Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
Noch keine Quelle belegt, ob dieses Programm derzeit Anträge annimmt. Vor einem Antrag beim Fördergeber prüfen.
Der Link führt zur amtlichen Sammlung. Programmwebsite und Antragstelle sind nicht belegt.
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