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Niedersächsisches Kultusministerium
Quelle: nbank.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Einrichtung oder Verein bei der Durchführung innovativer Projekte der beruflichen Erstausbildung. Sie erhalten die Förderung für Bildungsprojekte, die durch ihren innovativen Charakter die Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf zum Ziel haben, Projekte, die das Gelingen der beruflichen Ausbildung und den Übergang in die Beschäftigung erleichtern, sowie systemisch oder konzeptionell angelegte Projekte, die bildungspolitische Zielsetzungen verfolgen und der Weiterentwicklung von Systemen oder Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung dienen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise im SER-Gebiet (?stärker entwickelte Region?) 40 Prozent und im ÜR-Gebiet (?Übergangsregion?) 60 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Projektlaufzeit von normalerweise 24 Monaten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zum 30.4. oder zum 30.9. eines Jahres über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Gekürzt; wörtlicher Richtlinienauszug, als Quellenkontext zugeordnet.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung Erl. d. MK v. 6.4.2022 ? 45.4-80126 ? VORIS 22420 ? Bezug: a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) ? VORIS 64100 ? b) Erl. v. 20.7.2015 (Nds. MBl. S. 969) ? VORIS 22420 ? 1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) Zuwendungen für innovative Projekte, die eine Verbesserung des Übergangs in die berufliche Erstausbildung sowie die Erhöhung des Ausbildungserfolges durch die Entwicklung und Erprobung innovativer Maßnahmen zum Ziel haben. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. EU Nr. L 231 S. 159) ? im Folgenden: Verordnung ( EU ) 2021/1060 ?, Verordnung ( EU ) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1296/2013 ( ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) ? im Folgenden: Verordnung ( EU ) 2021/ 1057 ?, EU -Strukturfondsförderung 2021?2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest - EFRE / ESF +) ? Bezugserlass zu a ? in der jeweils geltenden Fassung. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregionen? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ]) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060). 1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gegenstände der Förderung sind 2.1.1 Bildungsprojekte, die durch ihren innovativen Charakter die Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf zum Ziel haben, 2.1.2 Projekte, die das Gelingen der beruflichen Ausbildung und den Übergang in die Beschäftigung erleichtern, 2.1.3 systemisch oder konzeptionell angelegte Projekte, die bildungspolitische Zielsetzungen verfolgen und der Weiterentwicklung von Systemen oder Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung dienen. Die Erprobung oder Anwendung müssen entweder Bestandteil des Projekts sein oder müssen ohne Folgeförderung aus dieser Richtlinie außerhalb des Projekts erfolgen. 2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF +-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU , insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds ( EMFAF ) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ( ESI -Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind, Maßnahmen für Auszubildende oder Beschäftigte der Landesverwaltung. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind: rechtsfähige Träger von Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, sonstige Einrichtungen wie Kammern und andere juristische Personen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 genehmigen. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung ( EU ) 2021/1057 bleibt unbenommen. 4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind: das Projekt dient der Zielerreichung i. S. der Nummer 1.1, der Antragsstichtag wurde eingehalten, die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht, eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts wird im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen. 4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen: Ausgangslage und Ziele des Projekts, Qualität des Umsetzungskonzepts, Querschnittsziele (?Gleichstellung von Männern und Frauen?, ?Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung?, ?ökologische Nachhaltigkeit? sowie ?Gute Arbeit?).. Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Förderung aus ESF +-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Quelle: Innovative Bildungsprojekte der beruflichen Erstausbildung — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt — foerderdatenbank.de
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