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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Quelle: schleswig-holstein.de
Das Land Schleswig-Holstein gewährt ausreisepflichtigen und ausreisewilligen Ausländerinnen und Ausländer Zuwendungen zur freiwilligen Ausreise und humanen Rückkehr. Die Förderung erhalten Sie für Ausgaben der Verpflegung, der medizinischen Versorgung und der Beförderung der Ausreisenden mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, um an den Zielort im Heimatland oder aufnahmeverpflichtenden Staat weiterreisen zu können, Ausgaben der Beschaffung des für die Ausreise notwendigen Passersatzes, soweit die Beschaffung nicht ohnehin durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt oder durch die zuständige Leistungsbehörde erstattet wird. Leistungen zur Überbrückung der Phase zwischen Ankunft und Reintegration. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Einzelreisenden einmalig bis zu EUR 500,00. Zur Überbrückung zwischen Ankunft und Reintegration können weitere EUR 300,00 gewährt werden. Bei Familien können Sie für jedes weitere Familienmitglied einen Zuschuss bis zu EUR 150,00 erhalten, je Familie normalerweise jedoch maximal EUR 1.500. Ihren Antrag stellen Sie bitte beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein (LaZuF). Als Person, für die nicht das LaZuF zuständig ist, richten Sie Ihren Antrag über die Kreise, Gemeinden und Ämter des Landes Schleswig-Holstein sowie über die Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts an das LaZuF.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Ausreisewillige und Ausreisepflichtige, die sich in der Zuständigkeit einer schleswig-holsteinischen Ausländerbehörde befinden. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen einer der folgenden Zielgruppen angehören: Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Leistungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, Ausländerinnen und Ausländer, die ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen, Ausländerinnen und Ausländer, die sonstige Leistungen nach dem AsylbLG oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ( SGB II oder dem SGB XII) erhalten. Sie dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abrechnen. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor allem Maßnahmen für Personen, bei denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten, deren Schwerpunkt auf der Reintegration in den Herkunftsländern liegt.
Quelle: Freiwillige Rückkehr (Reisebeihilfe) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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