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Staatskanzlei des Landes Schleswig Holstein
Quelle: schleswig-holstein.de
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei investiven Vorhaben in analoger oder digitaler Form zur Umsetzung von Barrierefreiheit gemäß der UN -Behindertenrechtskonvention ( UN -BRK). Sie erhalten die Förderung für investive Baumaßnahmen (Sanierung, Modernisierung und Umbauten) zur Herstellung physischer Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen, Vorhaben zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch externe Dienstleister (zum Beispiel Erstellung von neuen barrierefreien Websites/mobilen Anwendungen oder die Weiterentwicklung bestehender Websites/mobiler Anwendungen zu barrierefreien Websites /mobilen Anwendungen). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei investiven Bauvorhaben bis zu EUR 300.000 je Bauvorhaben, für Bauvorhaben im Rahmen vollständiger und barrierefreier Nutzungsketten bis zu EUR 500.000, Vorhaben digitaler Barrierefreiheit für Einzelpraxen bis zu EUR 30.000 sowie für Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und MVZ bis zu EUR 40.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zwischen dem 2.1. und 1.4. eines Jahres über das Service-Portal Schleswig-Holstein oder schriftlich beziehungsweise per E-Mail an das Referat StK 26 der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein. Im Jahr 2024 können Sie keine Förderanträge stellen für investive Maßnahmen (Baumaßnahmen wie Sanierung, Modernisierung und Umbauten) zur Gestaltung von inklusiven, kinderfreundlichen und umfassend barrierefreien Stadt- und Ortszentren (inklusive Sozialräume in Kommunen, nichtinvestive Vorhaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit (zum Beispiel Veranstaltungen und Projekte zur Bewusstseinsbildung).
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind bei investiven Baumaßnahmen: juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, Vorhaben zur digitalen Barrierefreiheit: Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinische Versorgnungszentren (MVZ) mit Sitz in Schleswig-Holstein, sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) teilnehmen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die Maßnahme in Schleswig-Holstein umsetzen. Investive und nichtinvestive Vorhaben müssen Sie unter Beteiligung von Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten. Vorhaben der digitalen Barrierefreiheit müssen die jeweiligen technischen Anforderungen nachweislich erfüllen. Sie müssen vorrangig andere Fördermittel, zum Beispiel des Landes, des Bundes oder der EU , beantragen. Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der Gesamtausgaben übernehmen.
Quelle: Fonds für Barrierefreiheit — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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