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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Quelle: bra.nrw.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Umstieg auf Elektro-und Wasserstoffmobilität im Schwerlastverkehr. Sie können eine Förderung beantragen, wenn Sie emissionsfreie Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N3 mit einem batterie- oder brennstoffzellenelektrischen Antrieb kaufen oder leasen. Zu den förderfähigen Fahrzeugen gehören: LKW mit zulässiger Gesamtmasse zwischen 12 und 18 Tonnen LKW mit zulässiger Gesamtmasse über 18 Tonnen Sattelzugmaschinen Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt: bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben, maximal 300.000 EUR pro Fahrzeug (bei Leasing maximal bis zur Höhe der Leasingsonderzahlung) bis zu 500.000 EUR Förderhöchstbetrag je eigenständigem und verbundenem Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen sowie kommunale Unternehmen im wirtschaftlichen Bereich mit einem Standort in Nordrhein-Westfalen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Das zu fördernde Fahrzeug muss in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden. Das zu fördernde Fahrzeug muss mehr als 50 % der Jahresfahrleistung in Nordrhein-Westfalen erbringen. Je nach Fahrzeugkategorie müssen die zu fördernden Fahrzeuge während der Zweckbindungsfrist eine Mindestdurchschnittsfahrleistung pro Jahr erbringen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass das zu fördernde Fahrzeug für mindestens 6 Jahre in Betrieb ist. Die Mindestbetriebsdauer (72 Monate) gilt als Zweckbindungsfrist. Weitere Voraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie beziehungsweise im Aufruf zur Antragseinreichung. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende: die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der AGVO ), in Fällen gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO oder die zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Unternehmen in Schwierigkeiten sowie der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen werden nicht gefördert.
Quelle: Förderung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklasse N3 — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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