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Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: brd.nrw.de · Link erreichbar, geprüft am 2. Okt. 2026
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung. Sie bekommen die Förderung für die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte, gemeinschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wie gemeinschaftliche Anlagen, bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen und Maßnahmen der Dorferneuerung, Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung, den freiwilligen Landtausch. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss oder Darlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Wegenetzkonzepte je Vorhaben 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 50.000 für einen Zeitraum von 7 Jahren, im Flurbereinigungsverfahren bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und beim freiwilligen Landtausch 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Beim Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung bekommen Sie ein zinsloses Darlehen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der zuständigen Bezirksregierung.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Eine Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Die jeweiligen Voraussetzungen sind abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.
Quelle: Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — ; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt
Status: nicht belegt
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