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Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Quelle: bmv.de
Im Rahmen der Förderlinie 2 des Förderprogramms PioDAK wird die lösungsorientierte Auseinandersetzung mit direkten und indirekten technischen, operativen und organisatorischen Fragestellungen zur Digitalen Automatischen Kupplung gefördert. Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten nach Maßgabe des Artikels 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( AGVO ). Dies umfasst die Weiterentwicklung von DAK-- Digitale Automatischen Kupplung -Komponenten, Erprobungen im Labor oder auf Testfeldern, Arbeiten zur Interoperabilität, Standardisierung, Schnittstellen zu anderen Bahntechnologien sowie Sicherheits-, Wartungs- und Migrationskonzepte. In dieser Förderlinie können grundsätzlich bis zu 3 Millionen EUR (3.000.000 EUR ) an zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten je Projekt berücksichtigt werden. Bei dem Sonderfall von DAK-- Digitale Automatischen Kupplung -Pionierzügen mit maßgeblichem Forschungs- und Entwicklungscharakter liegt die Obergrenze bei bis zu 5 Millionen EUR (5.000.000 EUR ). Die Förderrichtlinie unterscheidet bei der Finanzierung zwischen gewerblichen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft: Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Kostenbasis ( AZK ). Für Vorhaben der industriellen Forschung beträgt die Grundförderquote bis zu 50 % und für Vorhaben der experimentellen Entwicklung bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten. Durch Boni für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die weite Verbreitung der Ergebnisse (beispielsweise über Open Data oder Open Source) kann die Förderquote auf bis zu 80 % angehoben werden. Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen: Soweit die Zuwendung im Sinne des europäischen FuEuI -Unionsrahmens keine staatliche Beihilfe darstellt und ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht wird, können Projekte auf Ausgabenbasis ( AZA ) ausnahmsweise mit einer Förderquote von bis zu 100 % vollfinanziert werden. Für Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft kann die Vollfinanzierung von bis zu 100 % auf Kostenbasis gewährt werden.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Sie sind eine juristische Person ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, eine Hochschule, eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde. Sie verfügen über die erforderlichen fachlichen, administrativen und finanziellen Kapazitäten zur erfolgreichen Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Das Vorhaben dient nachweislich den Zielen und Zwecken der Förderrichtlinie im Bereich der DAK-- Digitale Automatischen Kupplung -Forschung und -Innovation. Bei einer Förderung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit bis zu 100 % liegt keine staatliche Beihilfe gemäß FuEuI -Unionsrahmen vor und es wird ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der geforderten Eigenbeteiligung ist gesichert. Mit dem zu fördernden Vorhaben wurde vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen. Sie erklären sich bereit, die im Rahmen des Projekts erhobenen Daten und Ergebnisse als Open Data, Open Source oder Open Code bereitzustellen. Bei der Sonderform von DAK-- Digitale Automatischen Kupplung -Pionierzügen mit Forschungs- und Entwicklungscharakter müssen zusätzlich das DAK-- Digitale Automatischen Kupplung -Basispaket verbaut und mindestens ein Drittel der Trassenkilometer in Deutschland gefahren werden. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission aufgrund einer früheren Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind, deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß den Beihilferegelungen der AGVO befindet.
Quelle: Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) - Modul 2 (PioDAK) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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