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Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: landwirtschaftskammer.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Landwirtin oder Landwirt bei der Sommerweidehaltung Ihrer Milchkühe und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der in der Weideperiode gehaltenen und im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldeten Tiere und beträgt EUR 60,00 je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit (GVE, Kühe und Rinder von mehr als 2 Jahren sind 1,0 GVE, Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren sind 0,6 GVE). Bei Beantragung einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent berücksichtigt werden. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15.5., elektronisch an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen für alle Tiere der beantragten Weidegruppen im Zeitraum vom 16.5. bis zum 15.10., wenn Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung (maximal 14 Tage) oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglichen Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung gewährleisten. Sie müssen die Maßnahme für alle Tiere der beantragten Weidegruppen, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, in allen Betriebsstätten vollständig durchführen. Ihren Tieren muss eine Beweidungsfläche mindestens 0,15 Hektar je Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung stehen. Die Beweidungsflächen für die von Ihnen beantragten Weidegruppen müssen in Nordrhein-Westfalen oder, wenn Ihr Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem angrenzenden Bundesland liegen. Sie müssen für die beantragten Weidegruppen die Beweidungsflächen jeweils getrennt nachweisen.
Quelle: Förderung der Sommerweidehaltung — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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