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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Quelle: add.rlp.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Beratungsdienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe. Diese müssen von anerkannten Beratungsanbieterinnen und Beratungsanbietern durchgeführt werden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen Beratungsausgaben, die Höchstgrenze liegt bei EUR 80,00 pro Beratungsstunde. Die Gesamtförderung ist auf einen Höchstbetrag von EUR 1.500 je Beratungselement und Jahr begrenzt, die Bagatellgrenze liegt bei EUR 225,00. Richten Sie bitte Ihren Antrag über Ihre Beratungsanbieterin oder Ihren Beratungsanbieter vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Zuwendungsempfangende sind Beratungsanbietende, die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannt sind. Von der Förderung begünstigt sind Sie als kleines oder mittlere Unternehmen ( KMU ) gemäß der KMU -Definition der EU im Bereich der Primärproduktion, wenn Ihr Betrieb in Rheinland-Pfalz ansässig ist oder Sie hier eine Betriebsstätte betreiben. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Beratung muss mit mindestens einer der Prioritäten der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen. Die Beratung kann auch die Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz betreffen oder mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, zusammenhängen. Die Beratungsdienstleistungen werden von öffentlichen (jedoch nicht als staatlichen und kommunalen) oder privaten fach- und sachkundigen Beratungsanbietenden erbracht. Beratungsanbietende müssen ihre Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren ausüben. Als Beratungsanbieterin und Beratungsanbieter müssen Sie sich verpflichten, die erhaltenen Zuwendungen durch verbilligte Beratungsdienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben. Eingesetzte Beratungskräfte müssen die erforderlichen Qualifikationen nachweisen und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, zudem muss die Beratung neutral erfolgen. Für eine überbetriebliche Auswertung müssen Sie als Begünstigte oder Begünstigter die Betriebsdaten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen in den folgenden Bereichen: Verarbeitung landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse (unter anderem die Weinbereitung ab Kelter), Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unter anderem Hofläden) sowie landwirtschaftsnahe Dienstleistungen (unter anderem Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen).
Quelle: Förderung der Beratung in der Landwirtschaft — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
Noch keine Quelle belegt, ob dieses Programm derzeit Anträge annimmt. Vor einem Antrag beim Fördergeber prüfen.
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