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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: umwelt.nrw.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Um das Landesnaturschutzgesetz zu verwirklichen und internationale ökologische Regelungen und Vorgaben durchzuführen, unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Sie bei Maßnahmen, die dem Schutz von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft dienen. Sie erhalten die Förderung für Pläne und Gutachten, Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, Grunderwerb, Pacht, Betreuung von Naturschutzgebieten sowie Artenschutzmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt 50 bis 100 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze für Gemeinden und Gemeindeverbänden liegt bei EUR 2.500, bei sonstigen Zuwendungsempfängern bei EUR 500,00. Sie können als Kreis oder kreisfreie Stadt auch pauschalierte jährliche Landesmittel in Höhe von EUR 50.000 bis EUR 100.000 für kleinere Maßnahmen erhalten. Mit Ihrer Antragstellung müssen Sie eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten sowie einen Durchführungsplan einreichen. Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Träger von Naturparks, anerkannte Naturschutzverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleisten. Sie müssen außerdem die Zweckbindungsfristen beachten: Für beschaffte Gegenstände gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren, für Investitionen eine von 25 Jahren. Handelt es sich um Grunderwerb, ist die Zweckbindung zeitlich unbegrenzt.
Quelle: Förderrichtlinien Naturschutz — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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