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Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Quelle: foerderdatenbank.de
Der Freistaat Sachsen fördert Investitionen in Abwasserbeseitigungsanlagen. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1.1.2016 geltenden Stand der Technik hinaus, Ertüchtigung vollbiologischer Kleinkläranlagen, die dem am 1.1.2016 geltenden Stand der Technik entsprechen, durch eine erweiterte Reinigungsstufe, Neubau von Überleitungssammlern, für die eine besondere fachliche Notwendigkeit besteht, Neubau oder Ertüchtigung von Sonderbauwerken (zum Beispiel Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken, Pumpstationen), Sofort- und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen an Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen bei Elementarschäden. Wenn Sie in eine öffentliche Anlage investieren, erhalten Sie die Förderung als verbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss. Wenn Sie in eine private Kleinkläranlage investieren, können Sie einen Zuschuss erhalten. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn Sie ein öffentliches Vorhaben umsetzen, gilt: Der Darlehenszins kann auf bis zu 0,2 Prozentpunkte verbilligt werden, bei einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren. Die Bagatellgrenze liegt bei einer Fördersumme von EUR 25.000. Wenn Sie eine private Kleinkläranlage ertüchtigen, beträgt der Zuschuss maximal EUR 750,00. Für die Hochwasserschadensbeseitigung können Sie einen Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bekommen. Für Maßnahmen zur Ertüchtigung und zum Ersatzneubau bestehender Abwasserkanäle können Sie keinen Antrag mehr stellen. Reichen Sie bitte den Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme formgebunden bei der Sächsischen Aufbaubank ? Förderbank ? ( SAB ) ein.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Verwaltungsverbände sowie Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung, bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie zur Beseitigung von Elementarschäden auch Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Eine Ausnahme gilt in den Gebieten der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Dort bekommen Sie eine Förderung bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Elementarschäden. Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Sie können auch einen Antrag stellen als private Bauherrin und privater Bauherr von Kleinkläranlagen in Sachsen (Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte und Erbbauberechtigter), wenn diese nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage ist. Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Für Vorhaben zur Hochwasserschadensbeseitigung erhalten Sie eine Unterstützung, wenn das Schadensereignis in dem jeweiligen Gebiet von der sächsischen Staatsregierung bestätigt wurde.
Quelle: Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2016) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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