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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: brd.nrw.de · Link erreichbar, geprüft am 2. Okt. 2026
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und zur Verbesserung des Hochwasserrisikomanagements. Die Förderung erhalten Sie je nach Vorhaben für grundsätzliche oder überregionale Planungen, Monitoring und Untersuchungen, wasserbauliche Maßnahmen, Flächenbereitstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich 40 Prozent bis 80 Prozent, für Unternehmen 25 Prozent und 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung. Ihren Antrag zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie stellen Sie bis zum 30.10. des vorhergehenden Haushaltsjahres.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und Anstalten des öffentlichen Rechts. In bestimmten Bereichen sind auch juristische Personen des Privatrechts antragsberechtigt. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit für Fische können auch Unternehmen als Antragsteller auftreten. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Bei wasserbaulichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit müssen Sie sicherstellen, dass diese mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung müssen Sie unter Beachtung der ?Blauen Richtlinie? in der jeweils geltenden Fassung durchführen. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des ?Handbuch Querbauwerke? entsprechen. Dabei müssen Sie neue Entwicklungen und Erkenntnisse beachten. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke. Unterhaltung der Anlagen, provisorische Einrichtungen, Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt, Generalentwässerungsplanungen beziehungsweise Kanalnetzberechnungen.
Quelle: Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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