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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Quelle: um.baden-wuerttemberg.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Das Land Baden Württemberg unterstützt Sie als Unternehmen bei Ihrem Vorhaben, durch externe fachliche Beratungen und durch Investitionsmaßnahmen systematisch und strukturiert Klimaschutz in Ihrem Betrieb umzusetzen und somit deutlich den Ausstoß von Treibhausgasen (THG) zu reduzieren. Sie bekommen die Förderung in 2 Modulen: Beratungsförderung (Teil A und Teil B): fachliche Unterstützung (Beratung und Begleitung) in Form einer detaillierten Untersuchung zur Machbarkeit und Vorbereitung der Umsetzung sowie Hilfestellung bei der Erstellung, Klärung und Abwicklung einer Transformations-Roadmap über die Erstellung einer THG-Bilanz hinaus. Investitionsförderung: Projekte, die aufzeigen, wie neue oder bereits etablierte technologische Verfahren zur THG-Vermeidung oder -Reduktion (beispielsweise durch Material- und Energieeffizienz, organisatorische Umstellung, Produktgestaltung, Produktnutzung) genutzt oder kombiniert werden können, Maßnahmen zur THG-Vermeidung oder -Reduktion durch Substitution von Rohstoffen, durch Rückgewinnung von Wertstoffen oder Energie, durch intelligenteren Einsatz von Rohstoffen und Energie sowie durch Nutzung nachwachsender Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion stehen, Lösungen im Bereich der Abwärme, die zur Vermeidung, Nutzung, Verstromung oder Auskopplung in ein Wärmenetz oder zu einer externen Wärmeabnahme führen, Projekte und Maßnahmen zur Biologisierung industrieller Verfahren und Prozesse, Lösungen, die das Recycling und die Rückführung von Rohstoffen ermöglichen und dadurch zur THG-Reduktion beitragen, technische, organisatorische oder konstruktive Veränderungen, die zur THG-Vermeidung oder -Reduktion führen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei der Beratungsförderung (Teil A und Teil B): 75 Prozent der Gesamtausgaben für Beratungsleistungen, jedoch maximal EUR 900,00 pro Personentag mit 8 Zeitstunden. In Teil A und Teil B können Sie jeweils mindestens 2 bis maximal 5 vollständig geleistete Beratungstagen abrechnen. Investionsförderung: bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 80.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens im Fördermodul Beratungsförderung an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Referat 23, Fördermodul Investitionsförderung zum 31.3. oder 30.9. eines Jahres an den Projektträger Karlsruhe ( PTKA -BWP), Karlsruher Institut für Technologie (KIT).
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Gekürzt; wörtlicher Richtlinienauszug, als Quellenkontext zugeordnet.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über das Förderprogramm ?Unternehmen machen Klimaschutz? Stand: 09/2023 [?] 1. Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen 1.1 AUSGANGSLAGE Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat sich die EU mit dem Europäischen Klimagesetz das verbindliche Ziel gesetzt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die EU für 2030 noch ehrgeizigere Klimaziele formuliert und sich dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55% zu reduzieren. Dazu sollen im Rahmen des sogenannten Pakets ?Fit für 55? durch Überarbeitung ihrer klima-, energie- und verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften die geltenden Regeln an die Ziele für 2030 und 2050 angepasst werden. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat beschlossen, diese Ziele schneller zu erreichen und hat dazu im Koalitionsvertrag 2021?2026 ?Jetzt für Morgen? vereinbart, ?so schnell wie möglich entlang des 1,5-Grad-Ziels Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, spätestens im Jahr 2040?. Der baden-württembergischen Wirtschaft kommt dabei eine besondere Rolle und Verantwortung zu. Ziel ist es, dass Baden-Württemberg als führendes Industrieland weltweit die erste Region mit einer klimaneutralen Produktion wird. Das Land will die Unternehmen auf diesem Transformationsprozess zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft partnerschaftlich unterstützen und im Rahmen des Klimabündnis Baden-Württemberg die Klimaschutzvereinbarung mit dem Ziel der Klimaneutralität in Unternehmen forcieren. Dies ist in § 13 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 10. Februar 2023 festgeschrieben und konkretisiert. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch der Unternehmen zu reduzieren. Durch die Klimaschutzstrategie ?Unternehmen machen Klimaschutz? sollen möglichst viele baden-württembergische Unternehmen systematisch und strukturiert unternehmerischen Klimaschutz umsetzen und signifikant Treibhausgase reduzieren. Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz und Energiewirtschaft unterstützt die Unternehmen dabei mit dem Investitionsprogramm Klimaschutz. Diesen Sachverhalten soll durch die in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Förderbausteine Rechnung getragen werden. 1.2 ZUWENDUNGSZIEL Übergeordnetes Ziel des Förderprogramms ist es, Klimaschutz in Unternehmen in Baden-Württemberg anzustoßen oder zu intensivieren, um den Treibhausgasausstoß der Unternehmen zu senken und auf diese Weise einen Beitrag zum Klimaschutz in Baden-Württemberg zu leisten. Hierzu soll der Ist-Zustand des Unternehmens (genauer) erfasst und eine Transformation hin zu klimaneutralerem Handeln aufgezeigt werden. Dabei handelt es sich gleichzeitig um einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land. Dies gilt insbesondere für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, deren Produktionsprozesse künftig emissionsärmer gestaltet werden sollen. Aber auch alle anderen Unternehmen in Baden-Württemberg, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, sollen mithilfe dieses Förderprogramms erreicht werden. Diese übergeordneten Ziele sollen durch zwei Förderbausteine ? geförderte Beratungsmaßnahmen und einer Investitionsförderung ? umgesetzt werden. 1.3 BEGRIFFSBESTIMMUNG 1.3.1 Treibhausgase (THG) Gemäß dem Kyoto-Protokoll benannte Treibhausgase: Kohlendioxid ( CO2 ), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), F-Gase: Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6), seit 2015 auch Stickstofftrifluorid (NF3) 1.3.2 Treibhausgasbilanz Die Treibhausgasbilanz bilanziert die durch ein Unternehmen (oder ein Produkt) verursachten Treibhausgase. Das Greenhouse Gas Protocol ist der mit der ISO 14064-1 verbreitetste Bilanzierungsstandard. 1.3.3 Klimaneutralität Zustand, in dem menschlichen Aktivitäten keine Nettoauswirkungen auf das Klimasystem haben. 1.3.4 Treibhausgasneutralität, Netto-Null-Emissionen Das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Um Netto-Null-Emissionen zu erreichen, müssen alle Treibhausgasemissionen weltweit durch Kohlenstoffbindung ausgeglichen werden. Treibhausgasneutralität entspricht Netto-Null-Emissionen. 1.3.5 CO2 ? Neutralität Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von CO2 aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Reine Betrachtung der CO2 -Emissionen. Weitere Treibhausgase werden nicht betrachtet. 1.3.6 Transformationskonzept Darlegung von Planungen, Maßnahmen und Umsetzungen hin zur Treibhausgasneutralität, bzw. das Aufzeigen in Richtung der Treibhausgasneutralität. 1.3.7 Transformations-Roadmap Darstellung des Transformationskonzeptes in einem zeitlichen Verlauf. 1.3.8 Lock-In Effekt Bindung an Produkte, Dienstleistungen oder Technologien, die aufgrund entstehender Wechselbarrieren und/oder Wechselkosten ein Produkt-, Dienstleistungs-, oder Technologiewechsel in Richtung Treibhausgasneutralität erschweren oder verhindern. 1.3.9 Schwerpunktanalyse Identifizierung von Emissionsursachen, der daraus hervorgehenden Gewichtung, Bedeutung und möglichen Potentialen in Bezug auf die betrieblichen THG-Emissionen und deren Minderung. 1.4 RECHTSGRUNDLAGEN 1.4.1 De-minimis-Beihilfe Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zuwendungen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe der Verordnung Nr. ( EU ) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, verlängert durch Verordnung Nr. ( EU ) 2020/972 vom 2. Juli 2020 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) ( ABl. EU L 352/1 vom 24.Dezember 2013, S. 1) gewährt. 1.4.2 Landeshaushal
Quelle: Förderprogramm ?Unternehmen machen Klimaschutz? — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt, Text gekürzt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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