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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Quelle: stmfh.bayern.de · Link erreichbar, geprüft am 25. Okt. 2026
Der Freistaat Bayern gewährt Finanzhilfen zur Beseitigung von schweren Schäden, die unmittelbar und in größerer Zahl durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen und Lawinen in größeren Gebieten verursacht wurden und die davon Betroffenen in ihrer Existenz bedrohen. Als Geschädigte und Geschädigter bekommen Sie die Finanzhilfe für folgende Vorhaben: Instandsetzung oder Ersatz von privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, Reparatur oder Wiederbeschaffung beschädigten oder zerstörten Hausrats in diesen Gebäuden, Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit geschädigter Unternehmen oder Angehöriger Freier Berufe (insbesondere Vermögenswerte wie Gebäude, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbestände) sowie Instandsetzung oder Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen. Die Finanzhilfen bekommen Sie einzeln oder kombiniert als Notstandsbeihilfe und Staatsbürgschaft. Über Art und Höhe der Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Anträge sind bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Privathaushalte, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei und Unternehmen der Forstwirtschaft sowie Vereine, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder soziale Einrichtungen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Betriebsstätte, Ihr Sitz, Ihr Verwaltungssitz, Ihre Geschäftsstelle oder Ihre Hauptwohnung muss zum Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern liegen. Finanzierungsfähig sind Schäden, deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist. Finanzhilfe können nur Betroffene erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in einen existenzbedrohende Lage geraten sind. Die Schäden müssen grundsätzlich amtlich festgestellt werden und dürfen nicht versicherbar sein.
Quelle: Finanzhilfen bei Notständen durch Elementarereignisse (Härtefondsrichtlinien ? HFR) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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