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Antragsberechtigt: Existenzgründer; Fördergebiet: DE
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
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Einstiegsgeld Ziel und Gegenstand Das Einstiegsgeld dient der Unterstützung von Menschen beim Einstieg in die Selbstständigkeit oder bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Hilfebedürftige, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind. Voraussetzungen Die abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit muss auf Dauer die Abhängigkeit von Hilfeleistungen beenden können. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss hauptberuflichen Charakter haben. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses für höchstens 24 Monate. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Arbeitsuchenden. Neben dem Einstiegsgeld können auch Darlehen sowie Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern an Selbstständige gewährt werden. Zuschüsse sind bis zu einer Höhe von EUR 5.000 möglich, Darlehen auch darüber hinaus. Zudem können geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist. Antragsverfahren Die Förderung ist vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei den zuständigen Trägern der Grundsicherung zu beantragen. Ein Verzeichnis der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit kann auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden. Weiterführende Informationen können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit sowie unter www.existenzgruendungsportal.de abgerufen werden. Quelle Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand April 2023; Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (§§ 16 b, c SGB II). Wichtige Hinweise Existenzgründer, die einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben, können einen Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III erhalten.
Quelle: Einstiegsgeld — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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