Loading...
Loading...
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Quelle: klimaschutz.de
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ( BMUKN ) fördert strategische und investive Klimaschutzvorhaben in Kommunen. Gefördert werden: strategische Klimaschutzmaßnahmen: Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz Energiesparmodelle kommunale Netzwerke Machbarkeitsstudien Klimaschutzkoordination Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement investive Klimaschutzmaßnahmen: Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung klimafreundliche Mobilität klimafreundliche Abfallwirtschaft klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung klimafreundliche Trinkwasserversorgung Sanierung von Beckenwasserpumpen Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme. strategische Klimaschutzmaßnahmen: Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache Kommunen werden bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Energiesparmodelle: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Energiesparmodell. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Betrieb kommunaler Netzwerke: bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Machbarkeitsstudien: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten. Klimaschutzkoordination: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten. Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 40 % für Anschlussvorhaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 60 % für Anschlussvorhaben erhalten. Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement: für Fokuskonzepte bis zu 60 % . Für finanzschwache Kommunen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Umsetzungsmanagement bis zu 40 % . Für finanzschwache Kommunen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben investive Klimaschutzmaßnahmen: Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung: zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung bis zu 25 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung: bis zu 25 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität: Mobilitätsstationen und Radverkehrsinfrastruktur bis zu 50 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, Bike+Ride Radabstellablagen bis zu 70 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen und Bioabfallvergärungsanlagen bis zu 40 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, optimierte Erfassung von Deponiegasen und aerobe In-situ-Stabilisierung bis zu 50 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung: bis zu 30 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: bis zu 30 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Beckenwasserpumpen: bis zu 40 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Antragstellende aus den 3 Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt: Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen), rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind, öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen, im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen. Darüber hinaus gibt es weitere Antragsberechtigte in ausgewählten Förderschwerpunkten: Für kommunale Netzwerke sind die oben genannten Akteure antragsberechtigt sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen. Für investive Maßnahmen, die für Kommunen durchgeführt werden: Contractoren. Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Unternehmen mit einem kommunalen Entsorgungsauftrag. Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien, Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder die bestehenden satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen. Antragstellende müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10.000 EUR je Antrag ergibt. Die Maßnahmen müssen die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllen. Weitere Bedingungen ergeben sich aus der Richtlinie. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Quelle: Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
Noch keine Quelle belegt, ob dieses Programm derzeit Anträge annimmt. Vor einem Antrag beim Fördergeber prüfen.
Annahmequote und Alumni-Zahl sind hier nicht belegt. Eine verlässliche Bewertung der Datenqualität und Vollständigkeit liegt nicht vor. Prüfe die angegebenen Originalquellen.
Für dieses Programm ist keine bestätigte Bewerbungsfrist vorhanden. Das bestätigt kein offenes Bewerbungsfenster. Prüfe die offizielle Seite, bevor du Arbeit investierst.
Offizielle Programmseite öffnenQuellseite zuletzt am 2026-10-02 verglichen.