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Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
Quelle: foerderdatenbank.de
Der Freistaat Sachsen fördert Sie mit Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds ( EMFAF ) bei Investitionen und Maßnahmen zur Stärkung der sächsischen Fischwirtschaft. Die Förderung erhalten Sie für folgende Bereiche: Maßnahmen im Bereich Aquakultur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Aquakultur, soziale Nachhaltigkeit der Aquakultur, Erhöhung der ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur, Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Beitrag zu Klimaneutralität, Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energiesysteme zur betrieblichen Eigenversorgung, sektorweite und betriebsübergreifendenMaßnahmen zur Förderung der Aquakultur, Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl, Kompensation bei Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen, Maßnahmen zur Vermarktung und Verarbeitung; förderfähig sind Vermarktungs- und Verarbeitungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, mit Fokus auf regionale Erzeugnisse, die eines der folgenden Ziele erfüllen: Mehrwert und Verbesserung der Produktqualität, Innovation; förderfähig sind zur Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für die Aquakultur und Fischerei, Beitrag zur Klimaneutralität, Kommunikation und betriebsübergreifende Information, Unterstützung im Falle erheblicher Marktstörungen, Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung von Aquakulturgemeinschaften. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, abhängig von der Maßnahme in Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent, maximal aber EUR 500.000. Ihre förderfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 2.000 betragen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte über das Förderportal bei der Sächsischen Aufbaubank ? Förderbank ? ( SAB ).
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Dies ist Quellenkontext der amtlichen Sammlung. Die Angaben wurden nicht als individuelle Förderberechtigung geprüft. Prüfe die aktuelle Richtlinie vor einem Antrag.
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben vorhandene oder neu zu gründende Aquakulturunternehmen (Neueinsteiger im Aquakultursektor; KMU im Sinne der EU -Definition), Zusammenschlüsse von Aquakulturunternehmen sowie Fachverbände der Fischwirtschaft, Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse der Fischwirtschaft unabhängig von ihrer Rechtsform, Verarbeitungsunternehmen und/oder Vermarktungsunternehmen ( KMU im Sinne der EU -Definition) von Erzeugnissen der Aquakultur und der Fischerei, die Sächsische Tierseuchenkasse, öffentliche oder private wissenschaftliche oder technische Einrichtungen, die Lokalen Fischereiaktionsgruppen, Kommunen sowie natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben in Sachsen durchführen. Sie müssen fachkompetent sein und die Rentabilität Ihres Vorhabens gesichert haben. In den ersten 5 Jahren nach Abschlusszahlung dürfen Sie Ihr Vorhaben nicht wesentlich verändern. Sie dürfen die Produktionstätigkeit nicht aufgeben oder an einen Standort außerhalb des Programmgebiets verlagern. Zudem dürfen Sie die Eigentumsverhältnisse nicht so ändern, dass einer Firma oder öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Sie dürfen mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben. Beachten Sie bitte außerdem die weiteren spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Vorhaben.
Quelle: Aquakultur und Fischerei (RL AuF/2023) — Förderdatenbank des Bundes (BMWE) — CC BY 4.0; Änderungen: von Draupnir strukturiert, Text umgeformt — foerderdatenbank.de
Status: nicht belegt
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